Markt & Recht

17. Juni 2026 · 18 Min. Lesezeit

Verkaufs-, Um- und Transportverpackung unter der PPWR – was ab 2026 als Verpackung gilt

Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung? Die PPWR ab 12.8.2026 verlangt die korrekte Einstufung. Was als Verpackung gilt und worauf Unternehmen achten müssen.

PET-Flasche, Sixpack in Folie und Kunststoffkisten auf einer Palette

Das Wichtigste in Kürze

Mit der ab 12. August 2026 unmittelbar geltenden EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) gewinnt eine grundlegende Compliance-Frage neue Bedeutung: Was gilt rechtlich überhaupt als Verpackung? Die Antwort ist nicht immer offensichtlich. Gerade bei Grenzfällen beschäftigen sich auch Gerichte und Behörden zunehmend mit der Abgrenzung zwischen Verpackung und Produktbestandteil.

Für Erzeuger, Importeure und Vertreiber von Verpackungen und verpackten Produkten im EU-Binnenmarkt sowie für Schweizer Exporteure in die EU ist die korrekte Einstufung entscheidend. Wer einen Gegenstand fälschlicherweise nicht als Verpackung einstuft, riskiert Fehler bei Konformitätserklärungen, Kennzeichnungspflichten, Recyclinganforderungen, Datenmeldungen oder nationalen EPR-Pflichten wie der Verpackungslizenzierung. Aus Sicht der Verpackungspraxis gehören die Anforderungen der Verpackungsdefinition nach Art. 3 PPWR sowie die Unterscheidung zwischen Verkaufs-, Um- und Transportverpackung deshalb zum Pflichtwissen für Compliance-Verantwortliche. Eine Gesamtübersicht der PPWR-Pflichten finden Sie in unserem Übersichtsartikel zur EU-Verpackungsverordnung.

Wann ein Gegenstand als Verpackung gilt

Die PPWR definiert in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Verpackungen als Gegenstände, die zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt sind. Ob ein Gegenstand tatsächlich als Verpackung gilt, entscheidet sich jedoch nicht anhand eines einzelnen Merkmals.

In unserer Praxis haben sich folgende Fragestellungen zur Einordnung bewährt. Eine anwendbare Arbeitshilfe dazu finden Sie in unserer PPWR-Checkliste zur Verpackungsdefinition.

Die sechs Prüffragen zur Verpackungsdefinition

1. Übernimmt der Gegenstand eine typische Verpackungsfunktion?

Für die Verpackungsdefinition nach Art. 3 PPWR genügt es, wenn ein Gegenstand der Aufnahme, dem Schutz, der Handhabung, der Lieferung oder der Darbietung eines Produkts dient. Anhang IV Teil A PPWR konkretisiert diese Zwecke anhand verschiedener Leistungsmerkmale, darunter:

  • Produktschutz (Schutz des Inhalts vor Beschädigung oder Verunreinigung)
  • Unterstützung von Befüllungs-, Verschluss- oder Produktionsprozessen
  • Logistik (Verteilung, Beförderung, Handhabung und Lagerung des verpackten Produkts)
  • Kennzeichnung und Information
  • Präsentation und Verkauf
  • Hygiene und Sicherheit (sichere Handhabung und Anwenderschutz)

Bereits einer dieser Zwecke kann für eine Einstufung als Verpackung ausreichen.

2. Wird der Gegenstand entlang der Lieferkette weitergegeben?

Praxisbeispiel: Eine Weithalsdose, die ein Produkt enthält und an Endabnehmer geliefert wird, erfüllt diese Voraussetzung typischerweise. Anders kann die Beurteilung bei einem Behälter für Rückstellmuster ausfallen. Obwohl er ähnlich aussieht, dient er nicht der Abgabe eines Produkts entlang der Lieferkette, sondern der internen Qualitätssicherung.

Dieses Beispiel macht deutlich, dass nicht nur Material oder Form über die Einstufung entscheiden. Zwei äusserlich identische Behälter können je nach Verwendungskontext unterschiedlich bewertet werden.

3. Wäre ohne den Gegenstand eine andere Verpackung erforderlich?

Spricht die Funktion des Gegenstands dafür, dass andernfalls eine andere Verpackung die Aufnahme, den Schutz, die Handhabung, die Lieferung oder die Darbietung des Produkts übernehmen müsste, spricht dies regelmässig für eine Verpackung.

4. Kann das Produkt auch ohne diesen Gegenstand bestehen?

Ist der Gegenstand kein untrennbarer Bestandteil des Produkts, spricht dies für eine Verpackung. Ist der Gegenstand jedoch für die Funktion des Produkts unabkömmlich (z.B. wasserlösliche Folien für Geschirrspülmittel), handelt es sich nicht um eine Verpackung.

5. Liegt eine erkennbare Verpackungseinheit vor?

Entscheidend ist, ob der Gegenstand in seiner endgültigen Form als Verpackung genutzt wird. Eine befüllte Getränkeflasche mit Verschluss und Etikett ist eine fertige Verpackungseinheit. Eine PET-Preform ist dagegen noch keine Verpackung, sondern ein Vorprodukt für die spätere Herstellung einer Verpackung.

6. Lässt sich der Gegenstand einer Verpackungskategorie zuordnen?

Handelt es sich um eine Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung? Lässt sich der Gegenstand keiner Verpackungskategorie zuordnen, spricht dies regelmässig gegen eine Verpackung im Sinne der PPWR.

Können alle Fragen mit Ja beantwortet werden, sollte der Gegenstand grundsätzlich als Verpackung im Sinne der PPWR betrachtet und anschliessend einer Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung zugeordnet werden.

Indikative Listen in Anhang I und II der PPWR

Anhang II listet in Tabelle 1 beispielhaft Formate auf, die als Verpackung gelten können. Anhang I der PPWR enthält eine indikative Liste von Gegenständen, die typischerweise als Verpackung eingestuft werden können. Die Aufnahme in diese Liste allein genügt jedoch nicht. Wie die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur PPWR ausdrücklich klarstellt, müssen zusätzlich die Voraussetzungen der Verpackungsdefinition nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR erfüllt sein. Massgeblich bleibt daher stets die konkrete Funktion des Gegenstands im jeweiligen Verwendungskontext.

Typische Fehlerquelle: In der Praxis werden Gegenstände häufig allein nach ihrer Form beurteilt. Für die PPWR ist jedoch entscheidend, welche Funktion sie in der Lieferkette erfüllen. Zwei äusserlich identische Behälter können deshalb unterschiedlich eingestuft werden.

Merksatz: Für die PPWR entscheidet nicht die Form eines Gegenstands, sondern seine Funktion innerhalb der Liefer- und Nutzungskette.

Ein Gegenstand gilt regelmässig als Verpackung im Sinne der PPWR, wenn er entlang der Lieferkette weitergegeben wird, mindestens eine Verpackungsfunktion erfüllt, kein integraler Bestandteil des Produkts ist, als eigenständige Verpackungseinheit vorliegt und einer Verpackungskategorie zugeordnet werden kann.

Verkaufs-, Um- und Transportverpackung – die drei Kernkategorien der PPWR

Nicht jede Verpackung erfüllt dieselbe Funktion in der Lieferkette. Die PPWR unterscheidet deshalb zwischen Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen. Diese drei Kategorien bilden die Grundlage zahlreicher regulatorischer Pflichten.

Verkaufsverpackung

Eine Verkaufsverpackung wird zusammen mit der Ware an den Endabnehmer abgegeben. Sie bildet die Verkaufseinheit, die Verbraucherinnen und Verbraucher im Handel erwerben.

Typische Beispiele sind PET-Getränkeflaschen, Kosmetiktiegel oder Joghurtbecher.

Umverpackung

Eine Umverpackung fasst mehrere Verkaufseinheiten zusammen. Sie kann entfernt werden, ohne die Eigenschaften oder Funktionen der einzelnen Produkte zu verändern.

Klassische Beispiele sind Sleeves um Getränkemultipacks, Folienverpackungen für Aktionsangebote oder Faltschachteln, die mehrere Tuben oder Behälter bündeln.

Transportverpackung

Transportverpackungen erleichtern die Handhabung und den Transport mehrerer Verkaufs- oder Umverpackungen entlang der Lieferkette. Sie dienen in erster Linie dem Schutz der Ware während Lagerung, Umschlag und Transport.

Typische Beispiele sind Industriebehälter wie Craemer-Palettenboxen oder IBC-Container auf Kunststoffpalette, sowie Stretchfolien zur Ladungssicherung.

Weitere Verpackungskategorien unter der PPWR

Zusätzlich führt die PPWR weitere Verpackungsarten ein, die für einzelne Branchen relevant sind. Dazu gehören insbesondere die Serviceverpackung, beispielsweise Take-away-Becher oder Menüboxen wie Becher aus Kraftpapier/PLA, sowie die Primärproduktionsverpackung, etwa Verpackungen für Rohstoffe aus Land- und Forstwirtschaft wie E1-E3-Behälter.

Für Compliance-Verantwortliche bleibt jedoch die sichere Einordnung in Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung ein entscheidender Schritt. Von dieser Klassifizierung hängen zahlreiche Kennzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette ab.

Wann etwas keine Verpackung ist – integraler Produktbestandteil, Dual-Use-Gegenstand oder Verpackungsmaterial

Nicht jeder Gegenstand, der ein Produkt enthält oder schützt, gilt automatisch als Verpackung. Die PPWR nennt insbesondere drei Fallgruppen, die in der Praxis regelmässig zu Fehlklassifizierungen führen.

Integrale Produktbestandteile

Von einer Verpackung ist abzugrenzen, was integraler Bestandteil des Produkts ist. Ein Gegenstand gilt nicht als Verpackung, wenn er für die Funktion des Produkts während seiner gesamten Lebensdauer erforderlich bleibt.

Typische Beispiele sind wasserlösliche Folien für Geschirrspülmittel, die Wachsschicht um Käse oder die Wursthülle bei bestimmten Fleischwaren.

Dual-Use-Gegenstände

Einige Gegenstände können je nach Verwendung Verpackung sein oder nicht.

Entscheidend ist, ob der Gegenstand für die Befüllung in der Verkaufsstelle vorgesehen und entsprechend ausgelegt ist. Einwegbecher, Einwegteller und -tassen, Frischhaltefolien, Brottüten oder Kunststofffolien für gereinigte Kleider in Wäschereien können Verpackungen sein, wenn sie der Abgabe von Waren dienen. Ein PP-Trinkbecher oder ein Klappenbeutel aus Polypropylen kann je nach Einsatz deshalb als Verpackung oder als gewöhnliches Produkt eingestuft werden. Für die Einstufung ist nicht die Produktbezeichnung entscheidend, sondern der vorgesehene Verwendungszweck.

Verpackungsmaterial oder Verpackungsbestandteil ist noch keine Verpackung

Einzelne Verpackungsmaterialien oder Verpackungsbestandteile erfüllen die Verpackungsdefinition noch nicht.

Für Unternehmen bedeutet das: Vorformen und Verpackungsmaterialien wie PET-Preforms oder Folien auf Rollen sind noch keine fertigen Verpackungseinheiten. Die Beurteilung erfolgt erst an der Verpackung in ihrer endgültigen Zusammensetzung. Dies wird auch in den FAQ der Europäischen Kommission zur PPWR (Kapitel XV.5) ausdrücklich klargestellt.

Ist das eine Verpackung?

In der Verpackungspraxis entscheidet nicht die Form eines Gegenstands, sondern seine Funktion in der Lieferkette. Ob Becher, Beutel, Folie oder Behälter: Für die Einstufung unter der PPWR ist entscheidend, welche Aufgabe der Gegenstand im konkreten Verwendungskontext erfüllt.

Die folgende Übersicht fasst die Beispiele zusammen, die dieser Beitrag weiter oben einzeln erläutert. Sie ist weder abschliessend noch ersetzt sie die Einzelfallprüfung.

GegenstandVerpackung nach PPWR?Begründung
Wasserlösliche Folie für GeschirrspülmittelNeinWird bei der Verwendung Teil des Produkts
Wachsschicht um KäseNeinIntegraler Bestandteil des Produkts
WursthülleNeinProduktbestandteil gemäss PPWR-Abgrenzung
Brottüte in der VerkaufsstelleJaDient der Abgabe und Mitnahme von Waren
PET-Preform für FlaschenNeinVerpackungsmaterial, noch keine fertige Verpackung
Behälter für RückstellmusterEinzelfallabhängigDient internen QS-Prozessen, nicht der Weitergabe eines Produkts entlang der Lieferkette

Verpackungsbestandteile und Packhilfsmittel – was dazugehört

In der Praxis besteht eine Verpackung selten nur aus einem Behälter oder einer Schachtel. Verschlüsse, Etiketten, Sleeves oder Dosierhilfen übernehmen wichtige Funktionen und prägen die Eigenschaften der Verpackung oft genauso wie die Hauptverpackung selbst.

Produktbestandteil oder Verpackungsbestandteil

Die PPWR unterscheidet dabei klar zwischen Produktbestandteilen und Verpackungsbestandteilen. Keine Verpackung sind Gegenstände, die für die Funktion eines Produkts während seiner gesamten Lebensdauer erforderlich bleiben. Dazu zählen beispielsweise bestimmte wasserlösliche Folien für Geschirrspülmittel.

Anders verhält es sich bei Komponenten, die gemeinsam mit der Hauptverpackung deren Funktion erfüllen. Schraubverschlüsse, Klebeetiketten oder Dosierhilfen stellen für sich genommen regelmässig keine eigenständigen Verpackungen dar. Sie gelten jedoch als Bestandteile der Verpackung und werden zusammen mit der fertigen Verpackungseinheit bewertet. Für Beschaffung und Verpackungsentwicklung ist diese Abgrenzung besonders wichtig, da die regulatorischen Anforderungen stets auf die fertige Verpackung in ihrer tatsächlichen Zusammensetzung abzielen.

Auch Bestandteile, die vor oder während der Nutzung entfernt werden, bleiben Teil der Verpackung. Typische Beispiele sind Siegelfolien auf Lebensmittelverpackungen oder Sterilbarrieresysteme im Medizinbereich.

Packhilfsmittel und Verpackungsmaterial

Eine besondere Rolle spielen Packhilfsmittel wie Packbänder, Umreifungsbänder oder Luftpolster. Solange sie getrennt von einer Verpackung vorliegen, handelt es sich um Verpackungsmaterial. Erst mit ihrer Verwendung werden sie Bestandteil der jeweiligen Verpackung. Auch Etikettenrollen fallen in diese Kategorie.

Die korrekte Zuordnung von Verpackungsbestandteilen und Packhilfsmitteln ist eine wichtige Voraussetzung für die spätere Konformitätsbewertung nach PPWR.

Was Unternehmen jetzt prüfen müssen – Konformitätserklärung und Rollen unter der PPWR

Für viele Unternehmen beginnt die PPWR-Compliance nicht mit Recyclingquoten oder Kennzeichnungsvorgaben, sondern mit einer deutlich grundlegenderen Frage: Welche Gegenstände im eigenen Sortiment gelten überhaupt als Verpackung?

Drei-Schritte-Prüfung für PPWR-Compliance

Schritt 1: Verpackungen identifizieren

Prüfen Sie zunächst, welche Produkte und Komponenten die Verpackungsdefinition der PPWR erfüllen. Gerade bei Etuis, Behältern, Trays, Folien oder Spezialanwendungen lohnt sich eine systematische Einzelfallprüfung. Für die strukturierte Bewertung im Einzelfall können Sie unsere PPWR-Checkliste zur Verpackungsdefinition verwenden. Als praktische Orientierung kann der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der ZSVR dienen, der vielen Unternehmen bereits aus dem deutschen Verpackungsgesetz bekannt ist. Die massgebliche Beurteilung erfolgt jedoch immer auf Grundlage der PPWR.

Schritt 2: Verpackungen richtig zuordnen

Im nächsten Schritt ist zu bestimmen, ob es sich um eine Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung handelt. Diese Einordnung ist keine reine Formalität. Sie beeinflusst zahlreiche weitere Anforderungen der PPWR, darunter Meldepflichten, Rezyklatvorgaben, Stoffanforderungen und Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit.

Schritt 3: Rollen und Nachweise klären

Sobald die Verpackung identifiziert und klassifiziert ist, sollten Unternehmen ihre Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette dokumentieren. Dazu gehört die Klärung der jeweiligen Rolle als Erzeuger, Hersteller, Importeur, Distributor oder Lieferant. Damit entscheidet sich, wer die Verantwortung über die Konformitätserklärung (Declaration of Conformity, DoC) gemäss Art. 11 PPWR trägt.

In der Praxis zeigt sich, dass Fehleinstufungen häufig nicht bei komplexen Recyclinganforderungen entstehen, sondern bereits bei der Frage, ob ein Gegenstand überhaupt als Verpackung gilt. Eine saubere Klassifizierung bildet deshalb die Grundlage für alle weiteren Compliance-Schritte.

Bei Vorformen und Verpackungsmaterialien wie PET-Preforms oder Folien auf Rollen ist zudem zu beachten, dass die regulatorische Beurteilung regelmässig erst an der fertigen Verpackungseinheit erfolgt.

Unsere Rolle als Lieferant und Ihre Verantwortung unter der PPWR

Die PPWR unterscheidet verschiedene Rollen entlang der Lieferkette. Semadeni liefert in der Regel Verpackungen, Verpackungskomponenten oder Verpackungsmaterialien wie Behälter, Flaschen, Kanister, Becher oder Verschlüsse. Im Sinne der PPWR treten wir deshalb regelmässig als Lieferant auf.

Als Lieferant stellen wir unseren Kunden die bei uns verfügbaren Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die sie für ihre regulatorischen Pflichten benötigen. Dazu gehören beispielsweise technische Spezifikationen, Materialinformationen oder verfügbare Nachweise zu eingesetzten Materialien.

Die zentrale Verantwortung liegt jedoch bei demjenigen Unternehmen, das die Verpackung entwickelt oder herstellen lässt beziehungsweise das verpackte Produkt unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Nach der Auslegung der EU-Kommission ist dies häufig der Abfüller oder Markeninhaber.

Der Erzeuger ist insbesondere verantwortlich für:

  • Konformitätsbewertung der Verpackung
  • Technische Dokumentation
  • Konformitätserklärung (DoC)
  • Einhaltung der PPWR-Anforderungen
  • Nachweis der Recyclingfähigkeit
  • Nachweis von Rezyklatanteilen
  • Einhaltung von Stoffanforderungen und Minimierungsvorgaben

Wichtiger Hinweis für unsere Kunden: Semadeni kennt den konkreten Einsatz der bestellten Produkte in der Regel nicht. Ob ein Behälter, Becher, Kanister, Beutel oder eine Folie im konkreten Anwendungsfall als Verpackung im Sinne der PPWR einzustufen ist, hängt von der tatsächlichen Verwendung ab.

Vor Vertragsabschluss und vor dem Inverkehrbringen ist der Kunde dafür verantwortlich,

  • die vorgesehene Verwendung zu prüfen,
  • die Einstufung als Verpackung oder Nicht-Verpackung vorzunehmen,
  • die eigene Rolle unter der PPWR zu bestimmen und
  • sicherzustellen, dass die eingesetzten Verpackungen den geltenden PPWR-Anforderungen entsprechen.

Sofern Produkte als Verpackungen im Sinne der PPWR eingesetzt werden sollen, empfehlen wir, dies frühzeitig mit uns abzustimmen.

Benötigen Sie Unterstützung?

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu:

  • Verpackung oder Nicht-Verpackung
  • Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen
  • Rollen nach PPWR (Erzeuger, Lieferant, Importeur, Distributor)
  • technischen Produktinformationen
  • Material- und Recyclinginformationen

Fazit: Die Verpackungsdefinition ist die Grundlage der PPWR-Compliance

Merksatz: Ob ein Gegenstand eine Verpackung ist, entscheidet nicht seine Bezeichnung, sondern seine Funktion innerhalb der Liefer- und Nutzungskette.

Mit der PPWR wird die Frage, was als Verpackung gilt, zu einer zentralen Compliance-Aufgabe. Die Einordnung beginnt mit der Frage, ob ein Gegenstand überhaupt als Verpackung im Sinne der PPWR anzusehen ist. Anschliessend ist zu bestimmen, ob es sich um eine Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung handelt. Von dieser Einordnung hängen zahlreiche weitere Pflichten entlang der Wertschöpfungskette ab.

Aus Sicht der Verpackungspraxis lohnt sich eine frühzeitige Überprüfung bestehender Produkt- und Verpackungskonzepte. Wer Grenzfälle korrekt bewertet, schafft die Grundlage für eine rechtssichere Umsetzung der PPWR.

Eine Gesamtübersicht aller Anforderungen, Fristen und Pflichten finden Sie in unserem Übersichtsartikel zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR).

Weiterführende Artikel zur PPWR

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die dargestellten Beispiele und Einordnungen spiegeln unsere praktische Erfahrung als Verpackungslieferant wider. Die Einstufung eines Gegenstands als Verpackung im Sinne der PPWR hängt jedoch stets vom konkreten Verwendungszweck und den Umständen des Einzelfalls ab. Massgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie deren Auslegung durch Behörden und Gerichte.

Quellen

Häufige Fragen

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Was gilt unter der PPWR als Verpackung?

Eine Verpackung im Sinne der PPWR ist jeder Gegenstand, der von einem Wirtschaftsakteur an einen anderen Wirtschaftsakteur oder Endabnehmer weitergegeben wird und zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt ist. Zusätzlich darf er kein integraler Bestandteil des Produkts sein und muss einer Verpackungskategorie wie Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung zugeordnet werden können. Anhang I und II geben indikative Angaben dazu, was eine Verpackung ist und was nicht.

Was ist der Unterschied zwischen Verkaufs-, Um- und Transportverpackung?

Verkaufsverpackungen werden zusammen mit der Ware an den Endabnehmer abgegeben. Umverpackungen bündeln mehrere Verkaufseinheiten und können vor der Abgabe entfernt werden. Transportverpackungen erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren entlang der Lieferkette.

Was ist eine Serviceverpackung nach PPWR?

Serviceverpackungen werden erst am Ort der Abgabe mit Waren befüllt. Typische Beispiele sind Take-away-Becher, Menüboxen, Tragetaschen oder Verpackungen für Backwaren. Sie dienen dazu, Produkte unmittelbar an den Endabnehmer abzugeben oder deren Mitnahme zu ermöglichen.

Wann ist etwas ein integraler Bestandteil des Produkts und keine Verpackung?

Ein Gegenstand ist kein Verpackungsgegenstand, wenn er für die Funktion des Produkts während seiner gesamten Lebensdauer erforderlich bleibt. Beispiele sind wasserlösliche Folien für Geschirrspülmittel, die Wachsschicht um Käse oder bestimmte Wursthüllen. Entscheidend ist, ob der Gegenstand Teil der Produktfunktion ist oder lediglich der Aufnahme, dem Schutz, der Handhabung, der Lieferung oder der Darbietung des Produkts dient.

Ist eine Frischhaltefolie eine Verpackung?

Das hängt vom Verwendungszweck ab. Frischhaltefolie gehört zu den sogenannten Dual-Use-Gegenständen. Wird sie für die Befüllung oder Verpackung von Waren verwendet, kann sie als Verpackung gelten. In anderen Anwendungsfällen fällt sie nicht unter die Verpackungsdefinition der PPWR.

Ist ein Etikett eine Verpackung?

Ein Etikett gilt als integrierter oder separater Bestandteil einer Verpackung, sobald es mit der Verpackung verbunden ist. Es übernimmt Kennzeichnungs- und Informationsfunktionen und wird bei der Bewertung der Verpackungseinheit mitberücksichtigt. Auch lose angebrachte Hängeetiketten an einem Produkt gelten als Verpackung (ErwG 13 PPWR). Unverarbeitete Etikettenrollen sind hingegen zunächst Verpackungsmaterial.

Wann ist Verpackungsmaterial eine Verpackung im Sinne der PPWR?

Verpackungsmaterial wird erst dann zur Verpackung, wenn die endgültige Verpackungseinheit hergestellt ist. Vorformen wie PET-Preforms, Folien auf Rollen oder Kunststoffrohlinge gelten noch nicht als Verpackungen.

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Anita Reichebner
Anita Reichebner CSO / Leiterin Nachhaltigkeit & New Business

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