Markt & Recht
PPWR – EU-Verpackungsverordnung 2026 im Überblick
Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 gilt ab 12. August 2026. Pflichten, Fristen, aktueller Stand und was die Verpackungsverordnung 2026 für Schweizer Hersteller bedeutet – kompakt erklärt.
Das Wichtigste in Kürze
Die EU-Verpackungsverordnung PPWR (EU 2025/40) gilt ab 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ersetzt die Richtlinie 94/62/EG. Sie verlangt verbindliche Rezyklatanteile, Recyclingfähigkeit, einheitliche Kennzeichnung und Mehrwegquoten – und betrifft Schweizer Hersteller, sobald sie Verpackungen in der EU in Verkehr bringen.
Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) – den bisher umfangreichsten Rechtsrahmen für Verpackungen geschaffen. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie 94/62/EG. Für Schweizer Unternehmen, die in die EU liefern, wird sie ab 12. August 2026 verbindlich. Dieser Überblick fasst zusammen, was die PPWR regelt, welche Fristen gelten und was jetzt zu tun ist.
Was ist die PPWR?
Die PPWR ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Sie umfasst acht Kernfelder:
- Kunststoffverpackungen müssen Rezyklat enthalten.
- Verpackungen müssen recyclingfähig sein.
- Verpackungen müssen klar gekennzeichnet sein.
- Verpackungen müssen material- und platzoptimiert sein.
- Einige Formate von Einweg-Kunststoffverpackungen werden verboten.
- Mehrweg soll gefördert werden und wird teilweise vorgeschrieben.
- Der PFAS-Einsatz in Verpackungen wird eingeschränkt.
- Hersteller sollen für die Kosten des Litterings aufkommen.
Für Schweizer Unternehmen wird sie immer dann relevant, wenn Verpackungen – eigenständig oder als Teil eines Produkts – in der EU in Verkehr gebracht werden.
PPWR in 3 Minuten erklärt
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Wieso eine neue Verordnung
Der Weg zur PPWR war lang. Die Europäische Kommission verabschiedete bereits im Dezember 2015 ihren ersten Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft und legte 2018 eine Strategie für Kunststoffe nach. 2018 folgte die Single-Use-Plastics-Richtlinie. Mit dem European Green Deal 2019 und dem neuen Aktionsplan Kreislaufwirtschaft 2020 wurde Verpackung zu einem prioritären Handlungsfeld. Im November 2022 legte die Kommission den Verordnungsvorschlag vor, im April 2024 einigten sich Parlament und Rat auf den finalen Text. Veröffentlichung im Amtsblatt am 22. Januar 2025, Inkrafttreten am 11. Februar 2025.
Mit der bisherigen Richtlinie 94/62/EG zeigten sich drei strukturelle Schwächen. Erstens setzten die Mitgliedstaaten die Vorgaben sehr unterschiedlich um – erreichte Recyclingquoten und Designanforderungen klafften weit auseinander. Zweitens fehlten verbindliche Designvorgaben für Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil. Drittens stieg das Verpackungsabfallaufkommen pro Kopf entgegen den politischen Zielen weiter an.
Die Wahl einer Verordnung statt einer Richtlinie ist die direkte Konsequenz. Eine EU-Verordnung gilt ohne nationalen Umsetzungsakt. Ab dem 12. August 2026 gelten in allen 27 Mitgliedstaaten dieselben Anforderungen – gleiche Pflichten, gleiche Prüfgrundlagen, gleiche Sanktionsrahmen.
Was die PPWR regelt
Die Verordnung (EU) 2025/40 legt Anforderungen an die Nachhaltigkeit und Kennzeichnung von Verpackungen während ihres gesamten Lebenszyklus fest, einschliesslich Herstellung, Verwendung und Abfallbewirtschaftung. Sie verfolgt drei übergeordnete Ziele:
- Unnötige Verpackungen vermeiden und Wiederverwendung, Nachfüllen sowie Recycling fördern.
- Nationale Massnahmen harmonisieren, um Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
- Zur Kreislaufwirtschaft und zur Klimaneutralität bis 2050 beitragen.
Die Verordnung ordnet die Pflichten für Verpackungen entlang von sieben Feldern: Schadstoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Kennzeichnung, Mehrweg sowie Abfallreduktion und Erweiterte Herstellerverantwortung. Die folgenden Abschnitte fassen die wichtigsten Vorgaben zusammen.
Recyclingfähigkeit „at scale“ bis 2030
Ab 1. Januar 2030 dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die als recyclingfähig gelten. Recyclingfähigkeit wird in vier Leistungsklassen bewertet:
- Stufe A: mindestens 95 Prozent recyclingfähig.
- Stufe B: mindestens 80 Prozent.
- Stufe C: mindestens 70 Prozent.
- Nicht recyclingfähig: weniger als 70 Prozent.
Ab dem 1. Januar 2038 ist auch Stufe C ausgeschlossen – dann dürfen nur noch Verpackungen der Stufen A und B in Verkehr gebracht werden. Ab 1. Januar 2035 muss Recyclingfähigkeit zusätzlich „at scale“ nachgewiesen werden, also tatsächlich im industriellen Massstab erfolgen, nicht nur theoretisch im Labor.
Die konkreten Bewertungskriterien werden über delegierte Rechtsakte bis zum 1. Januar 2028 von der EU-Kommission festgelegt. Basis wird voraussichtlich die EN 18120-Reihe, die seit April 2026 vom CEN als Entwurfsserie veröffentlicht wird.
Rezyklatanteil ab 2030 und 2040
Artikel 7 der Verordnung schreibt für Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat vor. Die Quoten gelten in zwei Stufen:
| Verpackungsart | ab 1.1.2030 | ab 1.1.2040 |
|---|---|---|
| Kontaktempfindliche PET-Verpackungen (ohne Einweg-Getränkeflaschen) | 30 Prozent | 50 Prozent |
| Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Polymeren als PET (ohne Einweg-Getränkeflaschen) | 10 Prozent | 25 Prozent |
| Einweg-Kunststoff-Getränkeflaschen | 30 Prozent | 65 Prozent |
| Übrige Kunststoffverpackungen | 35 Prozent | 65 Prozent |
Ausgenommen sind Verpackungen für Babynahrung, Gefahrgut, Humanarzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika sowie kompostierbare Verpackungen. Ebenfalls von den Rezyklatquoten ausgenommen sind Verpackungen, die zu mehr als 90 Prozent aus anderen Materialien als Kunststoff bestehen.
Die Berechnung erfolgt jährlich pro Verpackungstyp und pro Produktionsstandort. Der Nachweis ist Bestandteil der technischen Dokumentation. Damit verlangt die Verordnung nicht nur eine veränderte Materialwahl, sondern auch belastbare Stammdaten und nachvollziehbare Lieferketten-Dokumentation.
Offen bleibt die Schlüsselfrage: gibt es bis 2030 genügend hochwertiges Post-Consumer-Rezyklat in der geforderten Qualität? Für PET ist die Versorgungslage solide, für die meisten anderen Polymere – vor allem in Lebensmittelkontakt-Qualität – ist sie es heute nicht. Verfügbarkeit und Preisniveau von Rezyklat werden in den nächsten Jahren ein zentraler Engpass für die Umsetzung der PPWR sein.
Kennzeichnung und Information
Die PPWR vereinheitlicht die Verpackungs-Kennzeichnung in der gesamten EU. Drei Bausteine sind zentral:
- Harmonisiertes Materialzusammensetzungs-Symbol: Verpackungen müssen über ein einheitliches Piktogramm Auskunft über ihre Materialzusammensetzung und die richtige Entsorgung geben. Die genaue Gestaltung wird durch einen Durchführungsrechtsakt der EU-Kommission festgelegt, die Anwendung ist ab 12. August 2028 verbindlich.
- Digitale Kennzeichnung: Über QR-Codes und Datenträger sollen weiterführende Informationen – etwa zur Recyclingfähigkeitsklasse, zum Rezyklatanteil oder zu Reuse-Systemen – maschinenlesbar verfügbar werden.
- EU-Konformitätserklärung: Ab 12. August 2026 muss jede in Verkehr gebrachte Verpackung mit einer Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang VIII der Verordnung versehen sein. Die Erklärung bestätigt die Einhaltung der materiellen Anforderungen (PFAS-Grenzwerte, Schadstoffe, Designvorgaben) und ist Teil der technischen Dokumentation.
Für Erzeuger bedeutet das: bestehende Artworks, Drucksysteme und Stammdaten-Strukturen müssen geprüft und in vielen Fällen angepasst werden.
Mehrweg, Refill und Wiederverwendung
Artikel 29 setzt verbindliche Quoten für die Wiederverwendung in mehreren Sektoren. Die wichtigsten Werte im Überblick:
| Verpackung | Grenzüberschreitender Handel | Transport zwischen Unternehmen in einem Land | Transport zwischen Standorten in der EU |
|---|---|---|---|
| Paletten | 40 Prozent | 100 Prozent | 100 Prozent |
| Umreifungsbänder und Umhüllungen | 40 Prozent | – | – |
| Kunststoffboxen, Trays | 40 Prozent | 100 Prozent | 100 Prozent |
| Getränkeverpackungen (Ausnahmen z.B. für Milch) | 10 Prozent | – | – |
Wer heute schon Mehrwegverpackungen einsetzt, muss ab 12. August 2026 ein funktionierendes Reuse-System nachweisen – also Sammlung, Aufbereitung und Rückführung der Einheiten.
Im Februar 2026 hat die EU-Kommission Pallet-Wraps und Stretch-Bänder von der 100-Prozent-Mehrweg-Pflicht (Art. 29 Abs. 2 und 3) ausgenommen. Eine Machbarkeitsstudie zeigte, dass eine vollständige Mehrweg-Lösung für diese Anwendungen technisch und wirtschaftlich derzeit nicht umsetzbar ist.
Ausgenommen von den Reuse-Zielen sind weiterhin Gefahrgut-Verpackungen, Sondergrössen für grossvolumige Maschinen, flexible Verpackungen im direkten Lebensmittel- und Futtermittelkontakt sowie Kartonagen.
Abfallreduktion und Erweiterte Herstellerverantwortung
Die PPWR verpflichtet die Mitgliedstaaten, das pro Kopf erzeugte Verpackungsabfallaufkommen schrittweise zu senken: 5 Prozent bis 2030, 10 Prozent bis 2035, 15 Prozent bis 2040 – jeweils gemessen am Referenzjahr 2018.
Auf Produkt-Ebene gelten ab 12. August 2026 zwei harmonisierte Vorgaben: eine Minimierungspflicht für jede Verpackung (Volumen, Gewicht und Schichten auf das funktional Notwendige reduzieren) und ein maximales Leervolumen von 50 Prozent für Verkaufs- und Versandverpackungen.
Parallel verlangt die Verordnung eine harmonisierte Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Wer als Hersteller im Sinne der PPWR Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringt, muss sich dort registrieren, eine EPR-Gebühr bezahlen und an einem System für die Sammlung, Sortierung und Verwertung mitwirken. Die Höhe der Gebühren wird zunehmend nach Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil differenziert (Öko-Modulation).
Ab wann gilt was – die Fristen
Die PPWR rollt in Stufen aus. Die wichtigsten Daten im Überblick:
- 11. Februar 2025 – Inkrafttreten der Verordnung (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt vom 22. Januar 2025).
- 12. August 2026 – PFAS-Grenzwerte in Verpackungen für Lebensmittelkontakt (Art. 5), Informationspflichten der Lieferanten (Art. 16), Überprüfungspflicht der Vertreiber (Art. 19), EPR-Pflichten (Art. 45). Konformitätserklärung durch Inverkehrbringer wird verbindlich.
- 12. Februar 2028 – Leerraumverpflichtung für Verkaufsverpackungen (Art. 24), kompostierbare Verpackungen (Art. 9).
- 12. August 2028 – frühestes Datum für die harmonisierte Material- und Trennhinweis-Kennzeichnung (oder 24 Monate nach Verabschiedung des Durchführungsrechtsakts).
- 1. Januar 2030 – Recyclingfähigkeit (Art. 6), Beginn der Rezyklatanteils-Pflichten (Art. 7), Beginn der Reuse-Quoten (Art. 29), Minimierung von Verpackungen für Transport und E-Commerce (Art. 24), Verbote bestimmter Formate (Art. 25).
- 1. Januar 2035 – „Recycled at Scale“: Recyclingfähigkeit muss tatsächlich im industriellen Massstab erfolgen.
- 1. Januar 2038 – Recyclingfähigkeit: Marktverbot auch für Stufe C; nur noch A und B zulässig.
- 1. Januar 2040 – Stufe 2 der Rezyklatanteile (Art. 7 Abs. 2) und der Reuse-Ziele (Art. 29).
Wer heute Verpackungsformate plant, sollte mit Vorlaufzeiten von 12 bis 24 Monaten rechnen – für Materialwechsel, Requalifizierung, Konsumententests und Artwork-Anpassungen. Die Stichtage 2028 und 2030 sind näher, als sie scheinen.
Wer ist betroffen
Die PPWR adressiert alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen oder bereitstellen. Dazu zählen:
- Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsbestandteilen.
- Erzeuger von Verpackungen.
- Hersteller von Verpackungen und von verpackten Produkten.
- Importeure, die Verpackungen aus Drittstaaten in die EU einführen.
- Vertrieb und Händler, einschliesslich des Online-Handels.
- Markeninhaber, unter deren Namen oder Marke eine Verpackung erstmals auf den Markt gelangt.
- Bevollmächtigte, die als rechtliche Vertretung von Nicht-EU-Unternehmen fungieren.
Die Pflichten verteilen sich entlang der Wertschöpfungskette unterschiedlich. Erzeuger tragen die Hauptlast als Inverkehrbringer.
Für Schweizer Unternehmen ist entscheidend, welche Rolle sie im Rahmen der PPWR einnehmen. Gelten sie etwa als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, müssen sie zur Erfüllung ihrer Pflichten einen Bevollmächtigten in der EU benennen.
Was die PPWR für Schweizer Unternehmen konkret bedeutet
Die Verordnung gilt in der Schweiz nicht direkt – die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der EU. Sobald jedoch eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt auf dem EU-Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht wird, greifen die PPWR-Pflichten – unabhängig davon, wo das Unternehmen seinen Sitz hat.
Konkret betrifft die PPWR sechs interne Bereiche eines typischen Schweizer Unternehmens:
- Verpackungsentwicklung: Materialwahl, Mehrschicht-Aufbau, Druckverfahren und Designvorlagen müssen auf Recyclingfähigkeit hin ausgelegt werden.
- Einkauf: Lieferanten von Vorprodukten, Rohmaterialien und Rezyklaten müssen verfügbare Informationen für die darauf folgende – durch den Erzeuger zu erstellende – Konformitätserklärung liefern können.
- Regulatory: EU-Konformitätserklärung, EPR-Registrierungen pro Land, technische Dokumentation, PFAS-Nachweis. Unterschiedliche Verantwortlichkeiten je nach Rolle.
- Stammdaten: Materialcodes, Rezyklatanteile, Komponentenmassen und Recyclability-Klassen müssen pro Verpackungstyp und Produktionsstandort führbar sein.
- Logistik: Kennzeichnung von Reuse-Verpackungen und Organisation ihrer Rückführung.
- Artwork und Druck: harmonisierte Symbole, QR-Code-Integration, Anpassungen an Sleeves, Etiketten und Direktdruck.
Bin ich als Schweizer Unternehmen betroffen?
Vier Schritte sind aus unserer Sicht für Unternehmen, welche Verpackungen oder verpackte Produkte in die EU liefern, prioritär:
- Verpackungsinventar erstellen – eine vollständige Liste aller betroffenen Verpackungstypen mit Material, Gewicht, Mehrschicht-Aufbau, Druckverfahren und Lieferländern.
- Rollenmatrix klären – pro Markt definieren, wer Inverkehrbringer ist, wer EPR-Registrierungen vornimmt und wer die EU-Konformitätserklärung verantwortet.
- Lieferanten-Dialog starten – Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatpotenziale und Materialalternativen mit den eigenen Verpackungs-Lieferanten klären.
- Fristen-Monitoring etablieren – die ausstehenden delegierten und Durchführungsrechtsakte werden bis 2030 gestaffelt verabschiedet; ein internes Trackingsystem verhindert Überraschungen.
Semadeni begleitet Schweizer Unternehmen seit Jahrzehnten als Industriepartner für Verpackung – mit einem Sortiment, das bereits heute fast ausschliesslich aus Monomaterialien besteht, und mit Beratung entlang aller sechs oben genannten Bereiche.
Schweiz und EU – zwei Geschwindigkeiten
Die Schweiz übernimmt EU-Recht im Umweltbereich nicht automatisch. Während in der EU die PPWR ab August 2026 unmittelbar gilt, läuft in der Schweiz parallel die Einführung von Verordnungen aus der Teilrevision des Umweltschutzgesetzes (USG) und eine Neufassung der Verpackungsverordnung (VerpV).
Wichtige CH-Initiativen ausserhalb des Gesetzgebungsverfahrens prägen die operative Realität bereits heute: RecyPac als gesamtschweizerische Branchenlösung für Kunststoff- und Getränkekartonsammlung, Pilotprojekte für Mehrweggebinde in Gastronomie und Detailhandel sowie Sortimentsumstellungen einzelner Unternehmen auf rezyklatfähige Monomaterialien.
Aus unserer Sicht braucht die Schweiz keine 1:1-Übernahme der PPWR. Was sie braucht, ist eine funktionierende Kreislaufwirtschaft für Kunststoffverpackungen – mit Schweizer Sammelinfrastruktur, Schweizer Sortierkapazität und Schweizer Aufbereitungs-Volumen, die belastbares Rezyklat für die Schweizer Industrie verfügbar machen.
Schweizer Unternehmen, die in die EU liefern, müssen sich gleichwohl an der PPWR ausrichten. Wer das frühzeitig tut, gewinnt zweifach: Zugang zum EU-Markt und einen Vorsprung auf dem Schweizer Markt, wenn die nationalen Vorgaben nachziehen.
Quellen
- Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Amtsblatt L vom 22. Januar 2025 – EUR-Lex 32025R0040
- Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Packaging waste – environment.ec.europa.eu
- Europäische Kommission, Stakeholder-Briefing PPWR, Dezember 2024 – Slide-Deck zur Auslegung der Verordnung
- Europäische Kommission, delegierter Rechtsakt zur Ausnahme von Pallet-Wraps aus den Reuse-Zielen, 25. Februar 2026
- EUROPEN, PPWR Survival Guide, Januar 2025 – europen-packaging.eu
- Bundesamt für Umwelt BAFU, Kreislaufwirtschaft und USG-Revision – bafu.admin.ch
- Swiss Recycle, Forum Kreislaufwirtschaft 2025 – swissrecycle.ch
- RecyPac, Branchenlösung Kunststoffverpackungen Schweiz – recypac.ch
- IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V., PPWR-Praxisleitfaden, Februar 2025 – kunststoffverpackungen.de
- Altstoff Recycling Austria AG, Information zur PPWR, 10. Juli 2025 – ara.at
Stand: Mai 2026. Die Verordnung ist seit 11. Februar 2025 in Kraft, der Geltungsbeginn folgt am 12. August 2026. Die EU-Kommission verabschiedet bis 2030 gestaffelt delegierte und Durchführungsrechtsakte zur Konkretisierung der Pflichten.