Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die AGB der Semadeni AG regeln Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen – nachfolgend im Volltext.
Geltung
Für sämtliche Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen der Semadeni AG gelten ausschliesslich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Semadeni AG. Mit der Erteilung eines Auftrags anerkennt die Kundin oder der Kunde diese AGB. Abweichende Bedingungen der Kundschaft gelten nur, soweit sie von der Semadeni AG ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
AGB im Volltext
Nachfolgend die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Semadeni AG in der Fassung November 2025 (CH-3072 Ostermundigen). Massgebend ist der Wortlaut dieser Bedingungen; die unterzeichnete Originalfassung stellen wir Ihnen auf Anfrage zu.
AGB als PDF herunterladen (Fassung November 2025)
1. Anwendbarkeit / Definition
1.1 Für jede von Semadeni (nachfolgend „Lieferant“) auszuführende Lieferung sind die nachstehenden Bedingungen verbindlich. Mit der Erteilung einer Bestellung oder eines Auftrags anerkennt der Kunde (nachfolgend „Besteller“) die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nur, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.
1.2 Für Sonderanfertigungen und bei besonderen Verhältnissen können abweichende/ergänzende Regelungen zur Anwendung kommen. Abweichende Regelungen sind in jedem Fall nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
1.3 Art und Umfang der Lieferung gehen aus der vom Lieferanten ausgestellten schriftlichen Auftragsbestätigung hervor. Von der Auftragsbestätigung abweichende Vereinbarungen bedürfen zum Erlangen der Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Abweichende Bestimmungen in der Auftragsbestätigung gehen diesen allgemeinen Bedingungen sowie den länderspezifischen Lieferbedingungen ab Ziffer 18 vor.
1.4 Die länderspezifischen Lieferbedingungen ab Ziffer 18 gehen den nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen vor.
1.5 Sämtliche Lieferbedingungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich nach dem Regelwerk der Incoterms 2010.
1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
1.7 Produktionsartikel sind individuell hergestellte Produkte, welche sich durch eine 5- oder 6-stellige Artikelnummer, immer beginnend mit KB-4… oder SP-4… oder 4… definieren.
1.8 Unter Standardartikel verstehen wir alle anderen Produkte, welche nicht unter 1.7 definiert sind, insbesondere Artikel aus dem Katalog.
2. Preise
2.1 Die Preise im Katalog sind unverbindlich. Die Preise werden erst durch Auftragsbestätigung oder durch Warenlieferung mit Rechnung des Lieferanten verbindlich.
2.2 Die Preise gelten ab Werk des Lieferanten (EXW bezeichneter Ort) in der auf den Dokumenten erwähnten Währung (CHF Schweizer Franken oder EUR Euro) und verstehen sich ohne Verpackung, Transportversicherung und anderen Abgaben und zuzüglich Mehrwert- resp. Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen gesetzlichen Höhe (Nachbelastungen bei Änderungen der Steuervorschriften oder der Haltung der Finanzverwaltung ausdrücklich vorbehalten). Länderspezifische Bedingungen sind unter Kapitel 18, 19 und 20 erwähnt.
2.3 Ändern sich nach Abgabe der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten die Kostenfaktoren (Rohmaterial, Wechselkursaufschläge usw.), so können Preisanpassungen vorgenommen werden.
2.4 Für nachträglich verlangte Änderungen an Werkzeugen oder Spritzgussteilen und anderen spezifisch hergestellten Produkten bleiben Preisanpassungen vorbehalten.
2.5 Bei Anschlussaufträgen ist der Lieferant nicht an die Preise früherer Auftragsbestätigungen gebunden.
3. Zahlungskonditionen
3.1 Waren: Sämtliche Rechnungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines der vom Lieferanten angegebenen Bank-/Postkonti zahlbar. Eine Verrechnung mit irgendwelchen Ansprüchen des Bestellers gegen den Lieferanten (wie aus Mängelrüge) ist ausgeschlossen. Zahlungen an Angestellte oder Handelsreisende des Lieferanten sind nicht zulässig mit Ausnahme von Barzahlungen am Empfang des Hauptsitzes. Für das Einlösen von Zahlungen mittels Scheck wird eine Gebühr von CHF 10 / EUR 7 erhoben, die bei der nächsten Bestellung in Rechnung gestellt werden kann. Auftragsbezogen können abweichende Regelungen getroffen werden, soweit diese schriftlich festgelegt sind. Insbesondere können auch Voraus- und/ oder Akontozahlungen oder andere Sicherheiten verlangt werden.
3.2 Werkzeuge: Mindestens 50 % bei Erhalt der Auftragsbestätigung, netto. Rest sofort nach Gutbefund der Musterlieferung.
3.3 Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug können neue Zahlungskonditionen für sämtliche offenen Aufträge festgelegt werden. Ab der 2. Mahnung wird eine Gebühr von pauschal CHF 15 / EUR 10 pro Mahnung berechnet. Im Weiteren werden dem Besteller auch ohne vorgängige Mahnung Verzugszinsen ab Eintritt des Verzugs in der Höhe von 5% des ausstehenden Betrages in Rechnung gestellt. Der Lieferant ist weiter berechtigt, vom Besteller Ersatz für die notwendigen Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einschliesslich Anwaltskosten zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei Verzug des Bestellers ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits ausgelieferte Waren zurückzufordern.
4. Lieferung, Lieferfristen und Lieferverzug
4.1 Die Lieferfristen für Warenlieferungen, Werkzeuge und Bemusterungen werden in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten und geben den geplanten Liefertermin an. Ein bestimmter Liefertermin ist nur dann verbindlich, wenn er in der Auftragsbestätigung auf Verlangen des Bestellers ausdrücklich als fixer Termin bestätigt wird. Der Lauf der Lieferfristen beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages oder der Bestellung erforderlichen Unterlagen, allfälliger Anzahlungen und der rechtzeitigen Material- und / oder Werkzeugbeschaffung. Mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller gilt die Lieferfrist als eingehalten. Bei Überschreitung einer vereinbarten fixen Lieferfrist tritt Verzug erst durch besondere schriftliche Mahnung des Bestellers ein; Ziffer 4.2 nachfolgend ist vorbehalten. Im Falle des Verzuges ist der Besteller nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in jedem Fall ausgeschlossen.
4.2 Für den Fall von unvorhersehbaren Ereignissen wie namentlich solche höherer Gewalt sowie Verzögerungen in der Waren-, Material- und Werkzeugbeschaffung ist der Lieferant zur Verlängerung der Lieferzeiten um die Dauer der Auswirkung solcher Ereignisse berechtigt; es ist dabei unerheblich, ob diese Ereignisse innerhalb oder ausserhalb unseres Betriebes eingetreten sind. Der Besteller kann deshalb keine Verzugs- oder sonstigen Schadenersatzforderungen stellen. Bei einer Verlängerung der Lieferfrist von mehr als 6 Monaten können sowohl der Lieferant wie der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
4.3 Werden an bestellten Werkzeugen, Spritzgussteilen oder kundenspezifisch hergestellten oder veredelten Waren Änderungen verlangt oder erweisen sich solche als notwendig, müssen die Lieferfristen neu festgelegt werden. In einem solchen Fall werden vorgängig vereinbarte Lieferfristen, insbesondere auch fixe Liefertermine, unverbindlich.
4.4 Ist der Besteller mit den eigenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten aus laufenden oder früheren Lieferungen im Rückstand, ruht die Lieferpflicht und die Verbindlichkeit der Liefertermine für sämtliche noch offenen Aufträge. Die Lieferkonditionen werden nach Zahlungseingang neu festgelegt. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.
4.5 Abrufaufträge/Rahmenkontrakte werden speziell vereinbart. Es ist dem Lieferanten freigestellt, die ganze Serie auf einmal bereitzustellen oder nur Teile davon. Die Lieferzeiten richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen, wobei die Punkte 4.1 bis 4.4 Anwendung finden. Änderungswünsche zwischen den Teillieferungen oder die Anpassung von Lieferzyklen können Kostenfolgen nach sich ziehen.
4.6 Werden Teillieferungen für Abrufaufträge/Rahmenkontrakte (s. Ziffer 4.5) nicht innert der vereinbarten Frist abgerufen, so steht dem Lieferanten das Recht zu, die noch nicht bezogene Menge in Rechnung zu stellen und ihre Abnahme innert 14 Tagen zu fordern. Wird die ursprünglich bestellte Menge nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen, so hat der Lieferant Anspruch, die mengenbedingt gewährten Vergünstigungen anteilsmässig zurückfordern. Nach Ablauf der Abnahmefrist lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferanten während maximal 6 Monaten. Nach dieser Zeit behält sich der Lieferant vor, die Ware auf Kosten des Bestellers zu entsorgen. Bei Standardprodukten Standardartikel kann ein nicht vollständig abgerufener Abrufauftrag/Rahmenkontrakt vom Besteller saldiert werden; der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, allfällig im Voraus gewährte Mengenrabatte nachträglich zurückzufordern.
4.7 Ist nicht ausdrücklich schriftlich „Komplettlieferung“ vereinbart, behält sich der Lieferant Teillieferungen vor. In diesem Fall werden die Transport- und Verpackungskosten pro Teillieferung verrechnet.
5. Mindestmengen / Mehr- und Minderlieferungen
5.1 Bei allen mit einem Mengenpreis bezeichneten Artikel sind die Mindestbestellmengen einzuhalten; dies gilt insbesondere bei Einwegartikeln, Verpackungsartikeln sowie Artikeln mit Preisstellung pro 100/1000 Stück.
5.2 Der Lieferant behält sich für Artikel mit Mengenpreis eine Mehr- bzw. Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Stückzahl vor.
6. Versand- und Transportrisiko / Übergang von Nutzen und Gefahr
6.1 Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller werden Versandweg und Versandart nach freiem Ermessen vom Lieferanten gewähltNutzen und Gefahr gehen auf den Besteller über, sobald die bestellte Ware das Lieferwerk verlässt. Länderspezifische Bedingungen sind unter Kapitel 18, 19 und 20 erwähnt
6.2 Nutzen und Gefahr gehen auf den Besteller über, sobald die bestellte Ware das Lieferwerk verlässt.
6.3 Wird die Annahme oder der Versand durch das Verhalten des Bestellers verzögert, trägt dieser Nutzen und Gefahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. der Versandbereitschaft.
6.4 Auf schriftliches Begehren des Bestellers wird die Ware zu dessen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
7. Rücknahmen
7.1 Für falsch oder zuviel bestellte Ware besteht grundsätzlich keine Rücknahmepflicht. In Ausnahmefällen kann die Rücksendung von Ware mit dem Lieferanten vereinbart werden, bedarf aber in jedem Fall dessen vorgängige schriftliche Genehmigung.
7.2 Stimmt der Lieferant der Rücknahme zu, ist er berechtigt, eine Umtriebsentschädigung (Wiedereinlagerungsgebühr) von CHF 30 / EUR 20 geltend zu machen.
7.3 Die zurückgesandte Ware muss mängelfrei sein. Den Rücktransport organisiert der Lieferant mit seinem Spediteur. Die Selbstkosten für den Rücktransport werden bei der Gutschrift in Abzug gebracht. Es werden ausschliesslich Produkte gutgeschrieben; bereits verrechnete Transportspesen für den Versand zum Besteller werden nicht gutgeschrieben.
7.4 Speziell für den Besteller beschaffte oder hergestellte Produkte sind von jeglicher Rücknahme ausgeschlossen.
8. Projekte und Prototypen
8.1 Die Kosten für die vom Lieferanten im Auftrag des Bestellers angefertigten Muster und Prototypen werden entweder nach Aufwand oder zu einem in der Auftragsbestätigung festgelegten Preis verrechnet oder mit dem Auftrag für die hergestellten Teile abgegolten.
8.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, für Projekte und Vorstudien eine Rechnung zu stellen, falls nicht innerhalb von 6 Monaten nach deren Unterbreitung eine Bestellung eingeht.
8.3 Für umfangreiche Entwicklungen und Projekte wird ein separater Vertrag abgeschlossen, in welchem die kostenmässigen Abgeltungen der Aufwendungen definiert sind.
8.4 Projekte, Vorstudien, Prototypen und Muster bleiben in jedem Fall Eigentum des Lieferanten und dürfen ohne dessen schriftliches Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben oder diesen zugänglich gemacht werden. Allfällige Immaterialgüterrechte an Projekten, Vorstudien, Prototypen und Mustern stehen dem Lieferanten zu.
9. Werkzeuge
9.1 Die zur Herstellung von kundenspezifisch gefertigten Produkten benötigten Werkzeuge und Vorrichtungen sind in jedem Fall Eigentum des Lieferanten; vorbehalten bleibt Ziffer 9.9. Der Besteller kann die Herausgabe der Werkzeuge nicht verlangen, selbst wenn er einen Werkzeugkostenanteil oder die gesamten Werkzeugkosten bezahlt hat.
9.2 Die Werkzeuge werden vorbehältlich Ziffer 9.8 ausschliesslich für die Aufträge des Bestellers verwendet. Eine anderweitige Verwendung setzt eine besondere Vereinbarung zwischen Besteller und Lieferanten voraus.
9.3 Neuanfertigungen von Werkzeugen oder Änderungen werden erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung aufgenommen (gem. Ziffern 3.2 und 4.4)
9.4 Werden vom Besteller während des Auftrages oder nachträglich Änderungen verlangt, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt, dies unter Festlegung eines neuen Liefertermins (gem. Ziffern 2.4 und 4.3).
9.5 Der Lieferant bewahrt die Werkzeuge für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegt sie während 5 Jahren seit der letzten Lieferung. Die Werkzeuge sind während dieser Zeit versichert. Nach Ablauf von 5 Jahren seit der letzten Lieferung entfällt jede Pflicht zur Aufbewahrung, Pflege und Versicherung. Diese Frist kann unter Kostenfolge auf schriftliches Begehren des Bestellers verlängert werden.
9.6 Der Lieferant und der Besteller einigen sich über die notwendige Herstellung von Ersatzwerkzeugen und die Kostenübernahme. Wurde im Voraus für ein Werkzeug eine bestimmte Ausbringungsmenge schriftlich zugesichert, erfolgt der Ersatz des Werkzeuges auf Kosten des Lieferanten, sofern die zugesicherte Ausbringungsmenge nicht erreicht wird.
9.7 Im Schadenfall (Feuer/Elementar) muss dem Lieferanten genügend Zeit für die Wiederherstellung gelassen werden. Schadenersatzansprüche des Bestellers aus nicht möglichen Lieferungen oder Verzögerungen sind ausgeschlossen.
9.8 Wenn der Besteller Lieferungen und Leistungen nicht vereinbarungsgemäss bezahlt, kann der Lieferant die Werkzeuge anderweitig verwenden.
9.9 Sind Werkzeuge ausnahmsweise im Eigentum des Bestellers, werden diese als Dritteigentum gekennzeichnet. Die Kosten für die Wartung und allfällige Versicherung trägt der Besteller. Kommt der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, steht dem Lieferanten an diesen Drittwerkzeugen ein Zurückbehaltungsrecht zu.
10. Zubehörteile
10.1 Liefert der Besteller Zubehörteile zum Einpressen, Umspritzen, Montieren, Bedrucken usw. ist dem Lieferanten ein angemessener Mengenzuschlag von mindestens 5 % zur Verfügung zu stellen.
10.2 Nicht rechtzeitig zugestellte Zubehörteile entbinden den Lieferanten von der Einhaltung der vorher vereinbarten Lieferfrist.
10.3 Der Besteller ist für die Qualität der angelieferten Zubehörteile verantwortlich. Der Lieferant übernimmt bei ungeeigneter oder schlechter Qualität der Zubehörteile weder eine Garantie für allenfalls daraus entstehende Lieferverzögerungen und Folgekosten noch für die Funktionsfähigkeit des Endproduktes. Der infolge ungeeigneter oder schlechter Qualität der Zubehörteile entstehende Mehraufwand des Lieferanten muss vom Besteller voll abgegolten werden.
11. Bemusterung / Musterlieferungen
11.1 Für die Masshaltigkeit und Konformität mit den schriftlich festgelegten Spezifikationen sind ausschliesslich die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster massgebend, die mit dem dafür vorgesehenen Werkzeug hergestellt werden. Nur diese sind bezüglich der Einhaltung von Massen, Ausführung, Qualität und Farbe für die Serie verbindlich.
11.2 Durch die schriftliche Bestätigung gibt der Besteller die Serie frei.
11.3 Bei Musterlieferungen von Standardartikeln behält sich der Lieferant vor, die Kosten für Ware und Transport zu berechnen.
12. Produkteänderungen
Modell-, Mass- und Konstruktionsänderungen von Standardprodukten bleiben jederzeit vorbehalten. Farbabweichungen oder Farbänderungen bei nicht farbkodifizierten Artikeln, insbesondere bei Behältern, Eimern und Becken, sind jederzeit vorbehalten.
13. Gewährleistung / Haftung
13.1 Der Lieferant haftet nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen für die sorgfältige Ausführung der Bestellung, wobei für Qualität und Ausführung der gelieferten Ware Ziffern 11 und 12 bzw. die ausdrücklich schriftlich vereinbarten Spezifikationen massgebend sind.
13.2 Sämtliche Angaben, Bezeichnungen, Informationen, Daten, Tabellen und Zeichnungen im Katalog (auch und insbesondere im technischen Teil) sowie auf sonstigen Mitteilungen des Lieferanten basieren auf Angaben und Unterlagen der Hersteller, Rohstofflieferanten, der Geschäftspartner des Lieferanten oder auf dessen langjähriger Erfahrung. Sie verstehen sich ausdrücklich als blosse Hinweise bzw. Empfehlungen (allgemeine Leistungsbeschreibung) und sind nicht als Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften von Seiten des Lieferanten auszulegen. Die entsprechenden Angaben befreien den Besteller bzw. Anwender der vom Lieferanten bezogenen Produkte nicht davon, für den jeweiligen Verwendungszweck die geeigneten eigenen Prüfungen durchzuführen und die gesetzlichen Anforderungen im Bestimmungsland einzuhalten. Für die Aussagen in den Unterlagen und sonstigen Mitteilungen wird jegliche Haftung ausgeschlossen.
13.3 Werden Teile nach Entwürfen oder Zeichnungen des Bestellers oder des Lieferanten hergestellt, beschränkt sich die Gewährleistung auf die schriftlich vereinbarte den Unterlagen entsprechende Ausführung bzw. auf das vom Besteller freigegebene Ausfallmuster, nicht aber auf die Funktionsfähigkeit und Eignung der Teile für die vom Besteller vorgesehene Verwendung.
13.4 Wünscht der Besteller Beratung oder Vorschläge bei der Wahl von geeigneten Materialien-, Werkstoffen oder Produkten, so erbringt der Lieferant die entsprechenden Dienstleistungen nach bestem Wissen vor dem Hintergrund des jeweiligen Stands der Technik. Der Lieferant schliesst jedoch jede Haftung für diese Beratungsdienstleistungen aus, vorbehältlich einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung betreffend der Qualität, Materialeigenschaften und / oder Eignung für den angegebenen Zweck. Es ist Angelegenheit des Bestellers, dem Lieferanten die Verwendung der betreffenden Produkte und Materialien offen zu legen und sich über die Verwendungsmöglichkeiten und Eignung des vorgeschlagenen Materials Gewähr zu verschaffen. Bei Verwendung von Produkten für einen nach den Materialeigenschaften nicht geeigneten Zweck übernimmt alleine der Besteller die Haftung; allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Lieferanten sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Produkte, die für medizinische Zwecke oder für die Verwendung mit Lebensmitteln vorgesehen sind.
13.5 Die chemische und mechanische Beständigkeit des eingesetzten Materials ergibt sich aus den Beständigkeitslisten und Unterlagen der Zulieferer des Lieferanten. Diese Angaben haben lediglich informativen Charakter. Die Materialeigenschaften können sich unter den konkreten Einsatzbedingungen ändern. Für allenfalls aus mangelhafter chemischer oder mechanischer Beständigkeit des eingesetzten Materials resultierende Folgeschäden wird jede Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
13.6 Bei kundenspezifisch hergestellten Produkten trägt für die konstruktiv richtige Gestaltung der Erzeugnisse sowie für ihre praktische Eignung inkl. Materialien der Besteller allein die Verantwortung; auch wenn er bei der Entwicklung vom Lieferanten beraten wurde.
13.7 Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferanten in einem allfälligen Rechtsstreit von Ansprüchen Dritter und daraus entstehenden Kosten freizustellen und einem Rechtsstreit auf Aufforderung des Lieferanten hin beizutreten.
14. Mängelhaftung für Sachmängel
14.1 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Mängelrügen müssen dem Lieferanten innert 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden. Danach gilt die Ware als genehmigt. Diese Rügefrist kann für qualitative Kontrollen nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung verlängert werden.
14.2 Nacharbeiten, die an den gelieferten Teilen ohne Zustimmung des Lieferanten durchgeführt werden, sowie unsachgemässe Behandlung oder Lagerung haben den Verlust aller Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten zur Folge.
14.3 Die Genehmigung der Ausfallmuster gem. Ziffer 11 durch den Besteller schliesst eine spätere Mängelrüge aus, sofern die gelieferten Teile mit den genehmigten Mustern übereinstimmen.
14.4 Erweist sich die Mängelrüge als begründet, leistet der Lieferant kostenlos Ersatz durch Nachbesserung oder Neulieferung oder schreibt den Rechnungsbetrag oder den Minderwert gut. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere für entgangenen Gewinn oder jede Art von Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Die Mängelrüge ist begründet, sofern die betroffene Ware nachweislich infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar ist bzw. die ausdrücklich zugesicherten und schriftlich vereinbarten Eigenschaften eindeutig nicht aufweist. Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet, ist der Lieferant berechtigt, die entstandenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
14.5 Ersetzte oder rückvergütete Waren werden Eigentum des Lieferanten und sind ihm auf Verlangen auf seine Kosten zurückzusenden.
14.6 Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Transportschäden. Transportschäden sind sofort dem Transportführer anzuzeigen.
15. Schutzrechte
Werden Teile nach Ideen, Vorschlägen, Mustern, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers hergestellt, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller stellt den Lieferanten in einem allfälligen Rechtsstreit von allen Ansprüchen Dritter und den daraus entstehenden Kosten frei und tritt einem Rechtsstreit auf Aufforderung des Lieferanten hin bei.
16. Datenschutz
Der Lieferant verpflichtet sich Kundendaten sorgfältig zu bearbeiten und die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten. Im Rahmen der Bearbeitung von Firmen- / Personendaten die für den Abschluss oder den Vollzug eines Vertrages notwendig sind, kann der Lieferant mit Behörden sowie mit Unternehmen, die mit der Schuldeintreibung oder der Kreditauskunft betraut sind, Daten austauschen oder übergeben, wenn dies zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen dient.
17. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen Besteller und Lieferanten entstehenden Verbindlichkeiten ist der Sitz der Semadeni: Ostermundigen/Bern. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht (unter Ausschluss des Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf (CISG).
18. Weitere rechtliche Bestimmungen
Beim Weiterverkauf von Semadeni Produkten sind die Bestimmungen des U.S. Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), des U.K. Bribary Act und andere anwendbare lokale Gesetze hinsichtlich Bestechung, Korruption, Geldwäscherei usw. zu beachten. Weiter dürfen Semadeni Produkte weder direkt noch indirekt nach Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan oder Syrien exportiert oder an Personen und Organisationen geliefert werden, welche in die unzulässige Entwicklung von ABC-Waffen oder terroristische Aktivitäten verwickelt sind. Weiter sind die Exportbeschränkungen der Schweiz, der USA und der EU zu beachten.
Länderspezifische Ergänzungen
19. Lieferungen in die Schweiz und nach Liechtenstein
19.1 Lieferung
Die Lieferung von Standardartikeln aus dem Katalog erfolgt ab Werk Ostermundigen, unversichert und unverpackt (EXW Ostermundigen). Ab CHF 500 Netto-Warenwert pro Bestellung und Destination erfolgt die Lieferung von Standardprodukten frei Haus (CPT Lieferort Schweiz), verpackt.
19.2 Transport, Verpackung und Bearbeitung
19.2.1 Für Bestellungen von Standardartikeln aus dem Katalog unter CHF 500 Netto-Warenwert berechnet der Lieferant folgende Pauschale für Porto-, Fracht-, Versand-, Verpackungs- und Bearbeitungskosten: CHF 14.90
19.2.2 Lieferungen von Produktionsartikeln werden unabhängig vom Auftragswert EXW Ostermundigen ausgeliefert. Die Porto-, Fracht-, Versand-, Verpackungs- und Bearbeitungskosten werden dem Besteller zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
19.3 Kleinfakturazuschlag
Wenn der Netto-Warenwert einer Bestellung unter CHF 50 liegt, wird ein Kleinfakturazuschlag von CHF 10 berechnet.
20. Lieferungen nach Deutschland und Österreich
20.1 Lieferung
Die Lieferung von Standardartikeln aus dem Katalog erfolgt ab schweizerischem Zentrallager DDP verzollt versteuert. Für Kleinbestellungen unter EUR 750 Netto-Warenwert berechnet der Lieferant folgende Bearbeitungspauschale:
- EUR 20 für Warenwert unter EUR 50
- EUR 10 für Warenwert ab EUR 50 bis EUR 149.99
- EUR 20 für Warenwert ab EUR 150 bis EUR 499.99
- EUR 25 für Warenwert ab EUR 500 bis EUR 749.99
Die Lieferungen von Produktionsartikel erfolgen unabhängig vom Auftragswert gemäss Auftragsbestätigung.
21. Lieferungen in übrige EU-Länder (EU-Länder ohne Deutschland / Österreich)
21.1 Mindestbestellsumme
Die Mindestbestellsumme beträgt EUR 350; Aufträge unter diesem Wert müssen nicht angenommen werden.
21.2 Lieferung
Die Lieferung erfolgt nach individueller Vereinbarung.
21.3 Zahlungskonditionen
Lieferungen erfolgen gegen Vorauszahlung. Bei abweichenden Zahlungskonditionen werden bei Zahlungsverzug Mahngebühren von je EUR 10 für jede Mahnung sowie ohne vorgängige Mahnung ab Fälligkeit Verzugszinsen in der üblichen Höhe berechnet.
21.4 Dokumente
Kosten für Ursprungszeugnisse oder Legalisierungen von Exportdokumenten werden separat in Rechnung gestellt. Der Besteller hat sich selber zu vergewissern, ob die Produkte allfälligen gesetzlichen Bestimmungen für die Einfuhr oder die Verwendung im Bestimmungsland entsprechen. Der Lieferant kann hierfür nicht haftbar gemacht werden.
22. Lieferungen in Nicht-EU-Länder (ohne Schweiz)
Die Regelungen für Exportlieferungen in Nicht-EU-Länder erfolgen nach individueller Vereinbarung.
Fragen zu den AGB
Bei Fragen zu unseren Geschäftsbedingungen erreichen Sie uns unter info@semadeni.com oder telefonisch unter +41 31 930 18 18.